Fahrkartenkontrollen

Durch Fahrkartenkontrollen soll sichergestellt werden, dass Personen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, eine gültige Fahrkarte besitzen. Fahrkarten sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu kaufen und ggf. zu entwerten. Der Fahrgast hat das Ticket bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und es dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

Ungültige Fahrkarten

Fahrkarten, die entgegen den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt insbesondere für Fahrscheine, die:
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind, sofern dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert oder kopiert sind,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gelten, der bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.

EBE

Wird bei einer Fahrscheinkontrolle kein gültiger Fahrschein vorgezeigt, dann ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) von 60 Euro fällig (dies gilt auch im Falle von mitgeführten Hunden oder Fahrrädern, für die keine gültige Fahrkarte vorgezeigt werden kann). Das EBE wird für die zurückgelegte Strecke erhoben. Für die Weiterfahrt ist ein gültiger Fahrschein erforderlich. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt davon unberührt. Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

Das EBE kann bei manchen Verkehrsunternehmen an das zuständige Personal gegen Quittung entrichtet oder innerhalb einer Woche mittels ausgehändigter Zahlungsaufforderung in einem Kundenzentrum des prüfenden Verkehrsunternehmens eingezahlt bzw. überwiesen werden. Bei der rnv und der SWV muss das erhöhte Beförderungsentgelt überwiesen bzw. im Kundenzentrum einbezahlt werden. Muss der Betrag nach Ablauf einer Woche ab dem Feststellungstag angemahnt werden, so wird ein Bearbeitungsentgelt von 7 Euro erhoben.

Ermäßigtes EBE

Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag beim prüfenden Verkehrsunternehmen nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Zeitfahrkarte bzw. eines gültigen Berechtigungsausweises war. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten. Das ermäßigte EBE ist innerhalb einer Woche ab Feststellungstag zu entrichten. Bei Versäumnis wird das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro erhoben.

Elektronische Fahrkarten

Handy-Ticket

Der Kauf der Fahrscheine per Mobiltelefon muss vor Betreten des Fahrzeuges abgeschlossen sein. Wird der Kauf erst nach Betreten des Fahrzeuges über die App angefordert, gilt dies als Fahrt ohne gültigen Fahrschein mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben wird.

Das Prüfpersonal ist berechtigt, den Fahrgast aufzufordern, den auf dem Display des Handys abgebildeten Fahrschein vollständig vorzuzeigen bzw. zur weiteren Kontrolle die Eingabe einer Prüfziffer zu verlangen.

Kann bei einer Kontrolle das Handy-Ticket nicht vorgezeigt werden (z.B. leerer Akku), dann gilt dies als Fahrt ohne gültige Fahrkarte. Wir bitten Sie daher unbedingt sicherzustellen, dass Ihr Handyakku ausreichend Strom hat. Die Regelungen zum ermäßigten EBE gelten hier entsprechend.

Online-Ticket

VRN-Online-Tickets gelten ausschließlich in Papierform. Die beim Kauf übermittelte PDF-Datei muss in Farbe oder schwarz/weiß in Originalgröße (DIN A4) auf weißem Papier ausgedruckt werden. Alle Angaben müssen lesbar und überprüfbar sein.

Kann bei einer Kontrolle das Online-Ticket nicht in der geforderten Form vorgezeigt werden, dann gilt dies als Fahrt ohne gültige Fahrkarte. Die Regelungen zum ermäßigten EBE gelten hier entsprechend.

Check-in/Check-out

Die Anmeldung zur Fahrt bei einem Check-in/Check-out-System muss vor der Fahrt auf dem eigenen Smartphone erfolgen. Bei einer Fahrscheinkontrolle wird die aktivierte Fahrtberechtigung auf dem Smartphone vorgezeigt. Darüber hinaus kann der Kontrolleur nach der angegebenen BahnCard fragen.

Wird vor der Fahrt versäumt, die Anmeldung zu aktivieren, dann gilt dies als Fahrt ohne gültige Fahrkarte. Eine Anmeldung nach Beginn der Fahrt ist ungültig und führt bei einer Kontrolle zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts.

Wenn sich das Smartphone während der Fahrt aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht in einem funktions- und sendebereiten Zustand befindet (z. B. Flugzeugmodus, leerer Akku, Mobiltelefon defekt), werden die Bedingungen zur Nutzung des Check-in/Check-out-Systems nicht erfüllt und ggf. wird die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts fällig.