„Freifahrt“ in Bus und Bahn

Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.

Schwerbehindertenausweis

Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises (mit Merkzeichen G, aG, H, Gl oder Bl) und eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke. Die Wertmarke kann für jeweils 6 oder 12 Monate beim Versorgungsamt erworben werden und ist bis zum Ende des aufgestempelten Monats gültig.

Eine Wertmarke kann beim Versorgungsamt zurückgegeben und anteilig erstattet werden, wenn sie noch mindestens drei volle Kalendermonate gültig ist.

Geltungsbereich

Die unentgeltliche Beförderung wird auf allen in den Gemeinschaftstarif des VRN einbezogenen Strecken und Linien gewährt, und zwar in allen Bussen, Straßenbahnen und freigegebenen Zügen (bei der DB: RE, RB und S-Bahn) jeweils 2. Klasse sowie im Ruftaxi.

Innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird die unentgeltliche Beförderung in den Verkehrsmitteln des Nahverkehrs in der 2. Klasse gewährt. Die Nutzung von Fernverkehrszügen ist nicht erlaubt, dafür wird eine reguläre Fahrkarte benötigt.

Nutzung der 1. Klasse

Inhaber von Ausweisen mit dem Merkzeichen "1. Kl." und einer gültigen Wertmarke können die 1. Klasse unentgeltlich benutzen. Ohne gültige Wertmarke kann in diesem Fall nur die 2. Klasse unentgeltlich benutzt werden.

Andere Ausweise, die freie Fahrt erlauben, berechtigen nicht zur Benutzung der 1. Klasse. In diesem Fall muss ein regulärer VRN-Fahrschein und eine Zusatzkarte 1. Klasse erworben werden.

Begleitpersonen/Hunde

Soweit im Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Merkzeichen „B“), hat die Begleitperson Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke (in diesem Fall muss der Ausweisbesitzer einen regulären Fahrschein lösen, die Begleitperson fährt kostenlos mit). Voraussetzung ist, dass es sich um eine geeignete Begleitperson handelt, die in der Lage ist, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu leisten (andere behinderte Menschen mit Merkzeichen „B“ gelten nicht als Begleitperson). Außerdem kann ein Hund mitgenommen werden.

Führ- oder Begleithunde können kostenfrei mitgenommen werden (auch im Ruftaxi), sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ oder „BL“ eingetragen ist.

Rollstuhl/Gehhilfe/Gepäck

Reisegepäck, Rollstühle (mitgeführte Krankenfahrstühle) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden im Rahmen der allgemeinen Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmer kostenlos befördert, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt. Die Mitnahme von E-Scootern ist nur in entsprechend gekennzeichneten Bussen der folgenden Verkehrsunternehmen zugelassen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
rnv und ihre Subunternehmer
VGG und ihre Subunternehmer
Die Voraussetzungen für die Mitnahmen von E-Scootern können Sie hier nachlesen.

Fahrradmitnahme

Für die Mitnahme eines Fahrrades an Werktagen (montags bis freitags) zwischen 6 Uhr und 9 Uhr ist im VRN ein Fahrrad-Ticket erforderlich (Einzelfahrschein oder Jahreskarte). Beachten Sie bitte, dass aus Kapazitätsgründen - insbesondere im Berufsverkehr - die Fahrradmitnahme nicht auf allen Linien erlaubt ist.

Fahrkartenkontrollen

Der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke sind amtliche, personenbezogene Dokumente. Das Verwenden von Kopien ist nicht erlaubt, da u.a. die Echtheit nicht geprüft werden kann. Daher sind auch beglaubigte Kopien nicht zulässig. Dies gilt auch bei Kindern und Jugendlichen.

Wenn bei der Fahrkartenkontrolle der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke nicht vorgelegt werden können, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 Euro ausgestellt. Innerhalb einer Frist von 7 Tagen können jedoch der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke an einer Verkaufsstelle des Verkehrsunternehmens vorgelegt werden, so dass nur ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 7 Euro fällig wird. Sollte diese Frist verstreichen, ist das erhöhte Beförderungsentgelt fällig.