Elektrotretroller

Allgemeines

Am 15. Juni 2019 ist die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten. Damit dürfen sogenannte E-Scooter oder Elektrotretroller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 Kilometer pro Stunde und einer Lenk- und Haltestange offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Der Anbieter TIER dott, Berlin hat mit den Städten, in denen sie ihre e-Tretroller anbieten, eine Vereinbarung geschlossen, um eine für alle Verkehrsteilnehmer sichere und städtebaulich verträgliche Nutzung der eTretroller zu gewährleisten. Die Vereinbarung enthält Regelungen zur Organisation der Angebote, zum Abstellen und Parken, zur Kontrolle und Überwachung, zur Verkehrssicherheit sowie zum Datenaustausch und zur nachhaltigen Verwendung der E-Tretroller. Mit dem VRN hat TIER dott eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.

Weitere Anbieter von eTretrollern, die jedoch keine Kooperationsvereinbarung mit dem VRN abgeschlossen haben, sind die Anbieter LIME, BIRD und BOLT in den Städten Heidelberg, Ludwigshafen, Mannheim und Kaiserslautern (außer BOLT).

Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln

E-Tretroller mit einem Gesamtgewicht von weniger als 15 Kilogramm und einer Länge von weniger als 115 Zentimeter und einer Radgröße von maximal 9 Zoll gelten in zusammengeklappten Zustand als Handgepäck und können in den Verbundverkehrsmitteln unentgeltlich mitgenommen werden.

E-Tretroller dürfen nicht an den in den Fahrzeugen vorhandenen Steckdosen geladen werden.

Parkverbotszonen

E-Tretroller dürfen nicht in Fußgängerzonen, in öffentlichen Grünanlagen, im Straßenbegleitgrün oder vor Rampen von Bahnabgängen sowie in öffentlichen Fahrradabstellanlagen abgestellt werden.

Die Städte haben Zonen definiert, in denen ein Miet-Ende und somit das Abstellen der E-Tretroller untersagt ist. Diese Zonen sind in den folgenden Plänen markiert:

- Mannheim

- Ludwigshafen

- Heidelberg

- Kaiserslautern

- Neustadt a.d.W.