Elektrotretroller

Allgemeines

Am 15. Juni 2019 ist die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten. Damit dürfen sogenannte E-Scooter oder Elektrotretroller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 Kilometer pro Stunde und einer Lenk- und Haltestange offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Der Anbieter dott hat mit den Städten, in denen sie ihre e-Tretroller anbieten, eine Vereinbarung geschlossen, um eine für alle Verkehrsteilnehmer sichere und städtebaulich verträgliche Nutzung der E-Tretroller zu gewährleisten. Die Vereinbarung enthält Regelungen zur Organisation der Angebote, zum Abstellen und Parken, zur Kontrolle und Überwachung, zur Verkehrssicherheit sowie zum Datenaustausch und zur nachhaltigen Verwendung der E-Tretroller. Mit dem VRN hat dott eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.

Weitere Anbieter von E-Tretrollern, die jedoch keine Kooperationsvereinbarung mit dem VRN abgeschlossen haben, sind die Anbieter LIME, BIRD und BOLT.

Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln

E-Tretroller mit einem Gesamtgewicht von weniger als 15 Kilogramm und einer Länge von weniger als 115 Zentimeter und einer Radgröße von maximal 9 Zoll gelten in zusammengeklappten Zustand als Handgepäck und können in den Verbundverkehrsmitteln unentgeltlich mitgenommen werden.

E-Tretroller dürfen nicht an den in den Fahrzeugen vorhandenen Steckdosen geladen werden.

Parkverbotszonen

E-Tretroller dürfen nicht in Fußgängerzonen, in öffentlichen Grünanlagen, im Straßenbegleitgrün oder vor Rampen von Bahnabgängen sowie in öffentlichen Fahrradabstellanlagen abgestellt werden.

Die Städte haben Zonen definiert, in denen ein Miet-Ende und somit das Abstellen der E-Tretroller untersagt ist. Diese Zonen sind in den folgenden Plänen markiert:

- Mannheim

- Ludwigshafen

- Heidelberg

- Kaiserslautern

- Neustadt a.d.W.