Teil 1 III. 7.5 Unentgeltliche Beförderung
7.5.1 von Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsbeamte der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz in Uniform sowie Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in Uniform werden in den Verbundverkehrsmitteln des VRN unentgeltlich befördert. Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.
7.5.2 von mobilen Diensten der Bahnhofsmission
Mitarbeiter der Bahnhofmission mit Fahrauftrag der Bahnhofsmission Mobil sowie ihrem gültigen Dienstausweis, werden in den Verbundverkehrsmitteln des VRN unentgeltlich befördert.
7.5.3 Beförderung von Kriminalbeamten
Kriminalbeamte und Kriminalbeamtinnen des Landes Baden-Württemberg, die deutlich als Polizeibeamte zu erkennen sind (eindeutig und sichtbares Tragen des K-Etuis), werden im baden-württembergischen Teil des VRN unentgeltlich befördert. Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.
Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.