Anlage 3 - Gemeinsame Tarifbestimmungen der Verkehrsverbüde für das Seniorenticket Hessen


Gültig ab 01.01.2022

1. Vertragsgrundlagen

Das Seniorenticket Hessen ist ein Verbundticket der hessischen Verkehrsverbünde RMV, NVV und VRN für Personen ab 65 Jahren. Innerhalb der jeweiligen Verbünde gelten die jeweiligen Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV), im Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV) und im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen, soweit in den hier aufgeführten gemeinsamen Bestimmungen nichts davon Abweichendes geregelt wird.

2. Vertragspartner

Vertragspartner bei Erwerb des Seniorentickets Hessen ist der unbeschränkt geschäftsfähige Besteller (im Folgenden „Kunde“ genannt). Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine andere Person als Kontoinhaber angegeben oder das Seniorenticket Hessen auf eine andere Person (Nutzer) ausgestellt wird. Vertragspartner beim Verkauf des Seniorentickets Hessen ist das ausgebende Unternehmen oder die in den Verbünden oder den Lokalen Nahverkehrsorganisationen (LNO) autorisierte Vertriebsstelle (im Folgenden „ausgebendes Unternehmen“ genannt).

3. Sortiment

Das Seniorenticket Hessen wird ausschließlich als persönliche Jahreskarte angeboten. Der Kunde kann zwischen folgenden Varianten wählen:
a) Seniorenticket Hessen (Basis), das im Gültigkeitszeitraum
• gemäß Ziffer 5 ausschließlich zur Nutzung der 2. Klasse berechtigt, - gemäß Ziffer 6 in seiner zeitlichen Gültigkeit begrenzt ist und
• kein Mitnahmerecht (vgl. Ziffer 7) beinhaltet.

b) Seniorenticket Hessen Komfort, das im Gültigkeitszeitraum
• gemäß Ziffer 5 auch zur Nutzung der 1. Klasse berechtigt,
• gemäß Ziffer 6 ohne zeitliche Einschränkung gültig ist und
• gemäß Ziffer 7 das Mitnahmerecht beinhaltet.

Der Kunde kann bei Erwerb der aufgeführten Seniorentickets wählen zwischen einem Seniorenticket im Abonnement („Seniorenticket-Abonnement“) mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung und einem Seniorenticket ohne automatische Verlängerung mit Einmalzahlung („Seniorenticket ohne Abonnement“, Direktkauf).

4. Fahrkarte

Die Ausgabe des Seniorentickets Hessen erfolgt auf einer Chipkarte, auf der die elektronische Fahrkarte für das jeweilige Jahr (12-Monats-Periode) gespeichert wird. Ohne die elektronische Fahrkarte berechtigt die Chipkarte alleine nicht zur Fahrt. Mit Ausgabe des Seniorentickets Hessen auf einer Chipkarte erhält der Kunde einen Beleg, auf dem die zeitliche Gültigkeit der Chipkarte sowie die Fahrkartendaten festgehalten sind.

Auf der Chipkarte werden beim Seniorenticket Hessen der Name (maskiert), das Geburtsdatum (Monat, Jahr) und das Geschlecht des Nutzers zu Prüfzwecken gespeichert. Das Seniorenticket Hessen ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Bei der Prüfung muss der Nutzer auf Verlangen des Prüfpersonals einen amtlichen Lichtbildausweis zwecks Überprüfung der Nutzungsberechtigung vorzeigen.

5. Räumliche Gültigkeit

Das Seniorenticket Hessen ist in allen Verbundverkehrsmitteln im gesamten Bundesland Hessen gültig. Über die Landesgrenzen hinaus gilt das Seniorenticket
Hessen:
• an den Grenzen des NVV bis
• Warburg (Nordrhein-Westfalen) auf den Linien R17, RE11, 120, 140, W3 und W4,
• Hann. Münden (Niedersachsen) mit den Stadtteilen Bonafoth, Hedemünden, Laubach und Oberode sowie in Staufenberg (Niedersachsen),
• Gerstungen (Thüringen) auf den Linien R6 und 260,

• an den Grenzen des RMV
• auf den Linien RB 29 und RB 90 bis zum Bahnhof Diez Ost in der Stadt Diez (Rheinland-Pfalz),
• bis zum Bahnhof Niederlaasphe in der Stadt Bad Laasphe (Nordrhein-Westfalen),
• auf der Linie 77 nach Geisa (Thüringen),
• auf den Linien X 76, 201 und 275 in den Ortsteil Münchenroth der Gemeinde Diethardt,
• auf den Linien 203, 204 und 275 in die Gemeinde Reckenroth,
• auf der Linie 191 in die Gemeinde Sauerthal,
• auf der Linie LM-33 in die Gemeinde Kaltenholzhausen,

• in den Übergangstarifgebieten zwischen VRN und RMV bis
• zu den Orten Hohensachsen und Lützelsachsen der Stadt Weinheim,
• zur Stadt Eberbach,
• zur Kernstadt von Worms (VRN-Gebiet 43) in Rheinland-Pfalz
• sowie in Mainz.

Das Seniorenticket Hessen hat keine Gültigkeit in den Übergangstarifgebieten nach Bayern, d. h.zur VAB, den Übergangstarifgebieten zum Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN), den Übergangstarifgebieten zur Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd (VGWS) und den Übergangstarifgebieten zum Rhein-Lahn-Kreis (RLK).

Das Seniorenticket Hessen (Basis) gilt im Schienenpersonennahverkehr
ausschließlich in der Produktklasse C in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist auch bei Zukauf der entsprechenden Zuschläge nicht zugelassen.

Das Seniorenticket Hessen Komfort gilt im Schienenpersonennahverkehr ausschließlich in der Produktklasse C. Es gilt zuschlagsfrei auch in der 1. Wagenklasse sowie im AirLiner zwischen Darmstadt und Flughafen Frankfurt. Sonstige zuschlagpflichtige Verbundverkehrsmittel können mit dem Seniorenticket Hessen bei Zukauf des entsprechenden Zuschlags genutzt werden.

6. Zeitliche Gültigkeit

Das Seniorenticket Hessen gilt ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für 12 Monate.
Bei Abschluss eines Abonnements verlängert sich die Gültigkeit um weitere 12 Monate automatisch, wenn nicht in einem der weiteren 12 Monate gekündigt wird. Die Kündigung wird jeweils zum 1. eines Monats wirksam, sie kann bis zum letzten Tag des Vormonats erfolgen.

Die Gültigkeit des Seniorentickets Hessen (Basis) ist montags bis freitags eingeschränkt. Es gilt an diesen Tagen nicht zwischen 5.00 Uhr und 9.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Einschränkung nicht. Ferner besteht die Einschränkung nicht während der Woche, in der der Hessentag stattfindet. Das Seniorenticket Hessen Komfort gilt an allen Wochentagen ganztägig.

7. Mitnahmerecht

Das Mitnahmerecht ist für Inhaber des Seniorentickets Hessen (Basis) ausgeschlossen. Inhaber des Seniorentickets Hessen Komfort können montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. ganztags einen Erwachsenen und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren unentgeltlich mitnehmen.

8. Beförderungsentgelte und Zahlungsbedingungen

8.1 Beförderungsentgelte
Das Entgelt für das Seniorenticket Hessen ist den im Internet veröffentlichten Preislisten der Verbünde zu entnehmen (vgl. www.rmv.de, www.nvv.de, www.vrn.de).

Eine Anpassung des Entgeltes ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 11. f)) und bei vorzeitiger Kündigung des Seniorentickets (Ziffern 13.3 und 13.4) möglich.

8.2 Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung des Seniorentickets Hessen erfolgt per girocard (EC-Karte), per Kreditkarte (sofern akzeptiert) oder bar oder im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren aufgrund eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Mit dem Mandat wird die Lokale Nahverkehrsorganisation bzw. das Verkehrsunternehmen des Vertragspartners ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart, die jeweiligen Beträge für die Vertragslaufzeit einmal jährlich oder monatlich von einem mit Sitz im SEPA-Raum geführten Konto einer Bank/Sparkasse in Euro abzubuchen. Abweichend von der 14-Tage-Vorankündigungsfrist (Pre-Notification), basierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, wird eine Vorankündigungspflicht von mindestens sieben Tagen vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Vorankündigung mitgeteilt.
Grundsätzlich wird die Vorabankündigung an den Kontoinhaber, beim Verkauf über Vertriebsstellen im NVV an den Nutzer, gesendet. In Ausnahmefällen (wenn die Adresse des Kontoinhabers nicht bekannt ist) wird ersatzweise der Kunde informiert und er ist verpflichtet, diese Information an den Kontoinhaber weiterzuleiten.
Der Kunde verpflichtet sich, Sorge zu tragen, dass der jeweilige Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitgehalten wird.
Kosten, die dem ausgebenden Unternehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung,
nicht aus.

8.2.1 Zahlungsbedingungen für Seniorenticket-Abonnements mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung
Die Bezahlung des Seniorentickets im Abonnement erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.
a) Bei jährlicher Abbuchung des Gesamtjahresbetrages erfolgt die Lastschrift zum Monatsbeginn, beim Verkauf über Vertriebsstellen im NVV zum 15. des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode. Preiserhöhungen, die während der zeitlichen Gültigkeit des im Voraus bezahlten Abonnements eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den Kunden. Bei Preissenkungen hat der Kunde des Abonnements Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung. Das ausgebende Unternehmen ist nur dem Kunden zur Zahlung verpflichtet.
b) Bei monatlicher Abbuchung erfolgt die Lastschrift der Beträge (1/12 des je Monat aktuell gültigen Seniorenticketpreises) innerhalb der 12-Monats-Periode jeweils zu Beginn, beim Verkauf über Vertriebsstellen
im NVV zum 15. eines jeden Monats.

Bei Tarifänderungen werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung angepasst.

8.2.2 Zahlungsbedingungen für das Seniorenticket ohne automatische Verlängerung (Direktkauf)
Die Bezahlung des Seniorentickets mit Einmalzahlung erfolgt in bar, per EC-Karte, oder (sofern akzeptiert) per
Kreditkarte oder (sofern akzeptiert) im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zum Monatsbeginn des ersten Monats.

9. Zustandekommen des Vertrages

9.1. Abonnementvertrag
a) Voraussetzung für den Erwerb von Seniorentickets im Abonnement ist die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen in der festgelegten Form bis spätestens zum 10. des Vormonats bei einem Seniorenticket-Abonnement vertreibenden Unternehmen oder in einer Vertriebsstelle der Verbünde. Dies kann auch auf dem Postweg erfolgen. Für Seniorentickets wird ein amtlicher Altersnachweis des Nutzers benötigt, sofern nicht eine bereits mit einem entsprechenden persönlichen Berechtigungsnachweis ausgestellte Chipkarte vorhanden ist. Soweit es sich bei dem vertreibenden Unternehmen um die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH handelt, finden zusätzlich deren Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendung.


b) Die Abgabe der vollständigen Bestellunterlagen stellt einen Antrag auf Abschluss des ausgewählten Abonnementvertrages dar.

c) Der Vertrag über das Seniorenticket-Abonnement kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens
mit Ausgabe des Seniorentickets zustande.

d) Der Versand des Seniorentickets erfolgt im Regelfall eine Woche vor Beginn der Gültigkeit per Post an
die in den Bestellunterlagen angegebene Anschrift. Der Versand an eine Postfachanschrift ist ausgeschlossen.
Soweit vorgesehen, kann die Ausgabe auch direkt an einer personalbedienten Vertriebsstelle erfolgen.

9.2. Kaufvertrag
Voraussetzung für den Kauf von Seniorentickets ohne automatische Verlängerung mit Einmalzahlung ist die
Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen in der festgelegten Form in Verbindung eines amtlichen
Altersnachweis des Nutzers bei einem Seniorenticket vertreibenden Unternehmen oder in einer Vertriebsstelle
der Verbünde.
Sofern bereits eine mit einem entsprechenden persönlichen Berechtigungsnachweis ausgestellte Chipkarte vorhanden ist, sind keine Bestellunterlagen auszufüllen.
Bei Vertriebsstellen im NVV sind stets vollständig ausgefüllte Bestellunterlagen in der festgelegten Form bis spätestens zum 10. des Vormonats einzureichen.

10. Fahrgelderstattung bei Krankheit

Für Fahrgelderstattungen bei Krankheit gelten für Seniorentickets Hessen folgende Bedingungen:
a) Eine Fahrgelderstattung erfolgt innerhalb des laufenden Gültigkeitszeitraumes bei mit Reiseunfähigkeit
verbundenen Krankheitsfällen von über 15 aufeinander folgenden Tagen Dauer, ab dem ersten Tag der Reiseunfähigkeit, an den Kunden. Die Reiseunfähigkeit muss mit einer Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse nachgewiesen werden.
b) Eine Erstattung erfolgt auch bei Vorlage der Bescheinigung einer Kureinrichtung über einen durchgeführten Kuraufenthalt außerhalb der räumlichen Gültigkeit des Seniorentickets Hessen.
c) Die Kosten für diese Bescheinigung werden nicht erstattet. Im Höchstfall wird das Fahrgeld für maximal
zwei Monate erstattet.
d) Erstattet wird für jeden Tag der Reiseunfähigkeit bzw. des Kuraufenthalts 1/360 des entsprechenden
Jahrespreises.
e) Eine Bearbeitungsgebühr wird in Vertriebsstellen im RMV nicht erhoben. Wurde das Seniorenticket Hessen über eine Vertriebsstelle im NVV erworben, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
f) Eine Erstattung aus anderen Gründen (z.B. Urlaubsreisen, Dienstreisen, Auslandsaufenthalte und dergleichen) ist ausgeschlossen.

11. Änderungen durch den Kunden

a) Änderungen am Seniorenticket Hessen sind jeweils zum ersten eines Monats möglich. Hierzu zählt
beispielsweise ein Umstieg auf die Komfortvariante oder auf ein anderes Jahreskartenangebot. Der
Änderungsantrag hat, soweit nichts Abweichendes zugelassen wird, schriftlich zu erfolgen.
b) Alle Änderungen bei Seniorentickets im Abonnement müssen dem ausgebenden Unternehmen bis
zum 10. des Vormonats gemeldet werden.
c) Bei einem Seniorenticket ohne automatische Verlängerung (Direktkauf) kann der Änderungsantrag bis zum Ende des Vormonats eingereicht bzw. in der Verkaufsstelle vorgelegt werden. Bei Vertriebsstellen im NVV ist der Änderungsantrag bis zum 10. des Vormonats einzureichen.
d) Änderungen können bei allen Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol beantragt werden. Die entsprechenden Änderungen werden in diesem Fall auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und müssen entweder an einer Vertriebstelle oder einem Fahrkartenautomaten mit eTicket-Akzeptanzsymbol aktualisiert werden. Sofern das Ticket bei der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main (VGF), der HEAG Mobilo oder der ESWE Verkehrsgesellschaft Wiesbaden gekauft wurde, erfolgt die Änderungsmeldung direkt beim ausgebenden Unternehmen. Für das Seniorenticket Hessen, das im NVV-Gebiet als Abonnement gekauft worden ist, erfolgt die Änderungsmeldung an einer Verkaufsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol im NVV-Gebiet oder an das Abocenter der KVG. Im VRN Gebiet können sich Kunden an die Verkehrsgesellschaft
Gersprenztal (VGG) wenden.
e) Die Änderung erfolgt in der Weise, dass ein neues Seniorenticket bzw. Jahreskartenangebot für zwölf aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt wird.
f) Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/berechnet. Bei einmaliger Zahlung im Voraus wird für jeden genutzten Monat 1/12 des am ersten Gültigkeitstag gültigen Tarifpreises des genutzten Seniorenticketangebotes berechnet. Bei monatlicher Abbuchung wird für jeden genutzten Monat 1/12 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Tarifpreises des genutzten Seniorenticketangebotes berechnet.

12. Verlust/Ersatz

a) Den Verlust eines Seniorentickets hat der Kunde umgehend zu melden. Die Verlustmeldung befreit den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
b) Der Kunde kann eine nicht mehr prüfbare oder in Verlust geratene Chipkarte sperren lassen und eine Ersatzchipkarte mit einem entsprechend dem Vertrag gültigen Seniorenticket beantragen. Die Verlustmeldung
ist an eine der personalbedienten Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zu richten. Bei Registrierung der Karte in „meinRMV“ kann die Beantragung der Ersatzchipkarte auch über das Internet auf "meinRMV" unter www.rmv.de erfolgen.
c) Sofern das Seniorenticket bei der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main (VGF), der HEAG Mobilo oder der ESWE Verkehrsgesellschaft Wiesbaden gekauft wurde, erfolgt die Verlustmeldung direkt beim ausgebenden Unternehmen. Ist das Seniorenticket im NVV-Gebiet gekauft worden, erfolgt die Verlustmeldung an eine Verkaufsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol im NVV-Gebiet oder an das Abocenter der KVG. Bei Registrierung
der Karte in „Mein Abo“ unter www.kvg.de kann die Beantragung der Ersatzchipkarte auch über das Internet auf „Mein Abo“ unter www.kvg.de erfolgen. Im VRN Gebiet können sich Kunden an die Verkehrsgesellschaft
Gersprenztal (VGG) wenden.
d) Für die Ersatzchipkarte fällt ein Entgelt von 10,00 Euro an. Für weitere Bestimmungen zum Ersatz von Chipkarten siehe Tarifbestimmungen der Verbünde (RMV: Ziffer A.3.2.3.).

13. Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses

13.1 Dauer des Abonnementvertrages/ordentliche Kündigung
Der Vertrag eines Seniorenticket-Abonnements gilt für zwölf aufeinander folgende Monate. Das Seniorenticket-Abonnement ist unbefristet und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht in einem der weiteren 12 Monate gekündigt wird.
Die Kündigung wird jeweils zum 1. eines Monats wirksam, sie kann bis zum letzten Tag des Vormonats
erfolgen.

Es kann jeweils zum Monatsende gekündigt werden, sofern die Kündigung bis zum 10. des Monats eingegangen ist.
Eine Kündigung durch das Unternehmen gegenüber dem Kunden wirkt insbesondere im Falle einer fristlosen
Kündigung gem. Ziff. 14 auch gegenüber dem jeweiligen Nutzer des Seniorentickets.
Fällt der Termin der Kündigung auf das Ende einer 12-Monats-Periode, endet das Seniorenticket-Abonnement
zeitgleich mit der Gültigkeit des Seniorentickets. Liegt der Termin der Kündigung vor dem Ende der 12-Monats-Periode (vorzeitige Beendigung), endet die Gültigkeit von Seniorenticket-Abonnements auf der Chipkarte automatisch zu diesem Termin. Die Sperrung der Fahrkarte erfolgt zum Kündigungstermin.

13.2 Dauer des Kaufvertrages/ordentliche Kündigung
Die Gültigkeit des Seniorentickets ohne automatische Verlängerung (Direktkauf) endet nach zwölf Monaten.
Es kann jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Liegt der Termin der Kündigung vor dem Ende der 12-Monats-Periode (vorzeitige Beendigung), endet die Gültigkeit von Seniorentickets automatisch zu diesem
Termin. Die Sperrung der Fahrkarte erfolgt zum Kündigungstermin.

13.3 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Seniorenticket-Abonnements
a) Bei vorzeitiger Beendigung eines Seniorenticket-Abonnements mit jährlicher Abbuchung vor Ablauf der ersten 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden bereits vollständig genutzten Monat 1/6 des bezahlten Seniorenticketpreises, maximal bis zur Höhe des Jahrespreises, berechnet. Bei Beendigung des Abonnements nach Ablauf von mindestens einer gesamten 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden vollständig genutzten Monat 1/12 des gezahlten Seniorenticketpreises berechnet. Der errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits bezahlten Betrag verrechnet. Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird überwiesen.
b) Bei vorzeitiger Beendigung eines Seniorenticket-Abonnements mit monatlicher Abbuchung vor Ablauf der ersten 12-Monats-Periode wird für die bereits vollständig genutzten Monate 1/6 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Tarifpreises des genutzten Seniorenticketangebotes, maximal bis zur Höhe des (ggf. jeweils anteiligen) Jahrespreises, berechnet. Bei Beendigung des Abonnements nach Ablauf von mindestens einer gesamten 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden vollständig genutzten Monat
1/12 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Tarifpreises des genutzten Seniorenticketangebotes berechnet. Der errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits bezahlten Betrag verrechnet (Erstattung oder Nachforderung). Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird überwiesen.
c) Beträge unter 5,00 Euro werden mit dem Bearbeitungsaufwand verrechnet. Dem Kunden steht der
Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist

13.4 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Seniorentickets ohne automatische Verlängerung (Direktkauf)
a) Seniorentickets können jeweils zum Monatsletzten zurückgegeben werden. Eine Erstattung von Beförderungsentgelt erfolgt nur für die Zeit ab Eingang des Kündigungsschreibens (Poststempel) oder dem
gewünschten Gültigkeitsende.Bei vorzeitiger Rückgabe wird dem Kunden für jeden bereits vollständig genutzten Monat 1/6 des bezahlten Seniorenticketpreises, maximal bis zur Höhe des Jahrespreises, berechnet. Der so errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits bezahlten Betrag verrechnet. Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird überwiesen.
b) Beträge unter 5,00 Euro werden mit dem Bearbeitungsaufwand verrechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

14. Sonderkündigungsrecht bei einem Seniorenticket-Abonnement durch das ausgebende Unternehmen

Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird das SEPA-Mandat widerrufen, so kann der Vertrag von dem ausgebenden Unternehmen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird das Abonnement ungültig. Die betroffene Fahrkarte wird umgehend gesperrt. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist nicht mehr möglich.