Anlage 2 - Gemeinsame Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde in Hessen für das Schülerticket Hessen

1. Vertragsgrundlagen

Das Schülerticket Hessen ist ein Verbundticket der hessischen Verkehrsverbünde RMV, NVV und VRN. Innerhalb der jeweiligen Verbünde gelten die jeweiligen Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarif-bestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV), im Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV) und im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen, soweit in den hier aufgeführten gemeinsamen Bestimmungen nichts davon Abweichendes geregelt wird.

2. Nutzungsberechtigte

Berechtigte zum Erwerb des Schülertickets Hessen sind Schülerinnen und Schüler, die in Hessen wohnen oder in Hessen zur Schule gehen, sowie Auszubildende mit Wohn- oder Ausbildungsort in Hessen nach untenstehender Definition.

Schüler sind:
• schulpflichtige Personen bis 14 Jahre (einschließlich);
• ab 15 Jahren:Schüleröffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Hierzu zählen auch Gast- und Austauschschüler.

Auszubildende sind:
• alle Schüler nach obiger Definition
• ab 15 Jahren:
a) Schüler öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
• berufsbildender Schulen,
• Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch von Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach diesem Gesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) im Sinne des Berufsbildungs-gesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Volontäre, die gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Dienstpflicht haben und Pflichtpraktikanten. Ein Pflichtpraktikum ist gegeben, wenn das Praktikum vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung nach den in der Bundesrepublik Deutschland für Ausbildung geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (z. B. Bundesfreiwilligendienst).

Berechtigt zum Erwerb des Schülertickets Hessen über die obengenannten Personengruppen hinaus sind nicht schulpflichtige Kinder.

2.1 Berechtigungsnachweis
Das Schülerticket Hessen wird bei Nachweis der Berechtigung des Nutzers auf diesen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei Personen bis einschließlich 17 Jahre, die ihren Wohnort innerhalb Hessens haben, erfolgt der Nachweis der Berechtigung über den Bestellschein und durch einen Altersnachweis. Bei Personen bis einschließlich 17 Jahren, die ihren Wohnort außerhalb Hessens haben und bei Personen ab 18 Jahren erfolgt der Nachweis auf dem Bestellschein durch die Schule/ausbildende Stelle und ist mit der Bestellung bzw. zur Verlängerung eines Abonnements einzureichen. Die Berechtigung zur Nutzung des Schülertickets Hessen muss für Personen ab 18 Jahren ab dem ersten Gültigkeitstag des Schülertickets Hessen für noch mindestens ein halbes Jahr bestehen. Der Berechtigungsnachweis kann auf einer von den Verbünden ausgegebenen Chipkarte gespeichert und für Folgekäufe genutzt werden.

3. Vertragspartner

Vertragspartner bei Erwerb des Schülertickets Hessen ist der unbeschränkt geschäftsfähige Besteller (im Folgen den „Kunde“ genannt). Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person das Schülerticket Hessen für Dritte (Nutzer) bestellt. Vertragspartner beim Verkauf des Schülertickets Hessen ist auf Seiten der Verbünde das ausgebende Unternehmen oder die von den Verbünden oder den Lokalen Nahverkehrsorganisationen (LNO) autorisierte Vertriebsstelle (im Folgenden „ausgebendes Unternehmen“ genannt). Unabhängig von dem hier geregelten Vertragsverhältnis schließt der Nutzer der Fahrkarte bei Benutzung der in die Verbünde einbezogenen Verkehrsmittel mit dem befördernden Verkehrsunternehmen einen Beförderungsvertrag ab.

4. Fahrkarte

Die Ausgabe des Schülertickets Hessen erfolgt auf einer Chipkarte, auf der die elektronische Fahrkarte gespeichert wird. Auf der Chipkarte werden die Fahrkarte sowie Name (maskiert) und Geburtsdatum (Monat, Jahr) und das Geschlecht des Nutzers ausschließlich elektronisch gespeichert. Eine Chipkarte ohne die elektronische Fahrkarte berechtigt allein nicht zur Fahrt.

5. Räumliche Gültigkeit

Das Schülerticket Hessen ist in allen Verbundverkehrsmitteln im gesamten Bundesland Hessen gültig. Über die Landesgrenzen hinaus gilt das Schülerticket Hessen:

• an der Nordgrenze des NVV bis
• Nordrhein-Westfalen in die Stadt Warburg mit den Linien R17, RE11, 120, 140, W3 und W4,
• Niedersachsen in der Stadt Hann. Münden mit den Stadtteilen Bonafoth, Hedemünden, Laubach und Oberode sowie in der Gemeinde Staufenberg,
• Thüringen bis nach Gerstungen, jedoch nur in den Linien R6 und 260,

• an den Grenzen des RMV
• auf den Linien RB 29 und RB 90 bis zum Bahnhof Diez Ost in der Stadt Diez (Rheinland-Pfalz)
• bis zum Bahnhof Niederlaasphe in der Stadt Bad Laasphe (Nordrhein-Westfalen)
• auf der Linie 77 nach Geisa (Thüringen)
auf den Linien X 76, 201 und 275 in den Ortsteil Münchenroth der Gemeinde Diethardt,
* auf den Linien 203, 204 und 275 in die Gemeinde Reckenroth,
* auf der Linie 191 in die Gemeinde Sauerthal,
* auf der Linie LM-33 in die Gemeinde Kaltenholzhausen.

• in den Übergangstarifgebieten zwischen VRN und RMV bis
• zu den Orten Hohensachsen und Lützelsachsen der Stadt Weinheim,
• zur Stadt Eberbach,
• zur Kernstadt von Worms (VRN-Gebiet 43) in Rheinland-Pfalz

• sowie in Mainz.

Das Schülerticket Hessen hat keine Gültigkeit in den Übergangstarifgebieten nach Bayern, d. h. zur VAB, den Übergangstarifgebieten zum Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN), den Übergangstarifgebieten zur Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd (VGWS), den Übergangstarifgebieten zum Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) und den Übergangstarifgebieten zum Rhein-Lahn-Kreis (RLK).

Das Schülerticket Hessen gilt im Eisenbahnverkehr ausschließlich in der Produktklasse C in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist auch bei Zukauf der entsprechenden Zuschläge nicht zugelassen. Sonstige zuschlagpflichtige Verbundverkehrs-mittel wie z. B. der Flughafentransport „AirLiner“ oder im Anrufsammeltaxenverkehr können mit dem Schülerticket Hessen bei Zukauf des entsprechenden Zuschlags genutzt werden.

6. Zeitliche Gültigkeit

DDas Schülerticket Hessen gilt ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für 12 aufeinanderfolgende Monate (12-Monats-
Periode). Bei Abschluss eines Abonnements nach Ziffer 8.2 b) verlängert sich die Gültigkeit um weitere 12 Monate automatisch, wenn nicht in einem der weiteren 12 Monate gekündigt wird. Die Kündigung wird jeweils zum ersten 1. eines Monats wirksam, sie kann bis zum letzten Tag des Vormonats erfolgen.

Eine automatische Verlängerung um weitere 12 Monate erfolgt nicht, wenn der Nutzer der Fahrkarte zu Beginn der neuen 12-Monats-Periode 18 Jahre oder älter ist oder einen Wohnsitz außerhalb Hessens angegeben hat und nicht bis spätestens zum 10. des letzten Gültigkeitsmonats der nach Ziffer 2.1 erforderliche Nachweis über die Berechtigung erbracht wurde.

7. Mitnahmerecht

Die kostenlose Mitnahme weiterer Personen ist ausgeschlossen.

8. Beförderungsentgelte und Zahlungsbedingungen

8.1 Beförderungsentgelte

Es gelten die veröffentlichten Beförderungsentgelte gemäß Anlage „Beförderungsentgelte für das Schülerticket Hessen“. Im freien Verkauf kann das Schülerticket Hessen zu einem geringeren Preis ausgegeben werden, wenn die Differenz als preisauffüllendes Entgelt von einem Dritten übernommen wird. Zusätzlich können Versandkosten bis zu einer Höhe von 5,00 Euro in Rechnung gestellt werden.

8.2 Zahlungsbedingungen

Der Kunde kann wählen zwischen dem
a) Schülerticket Hessen mit einmaliger Barzahlung
b) Schülerticket Hessen als Abonnement mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung

8.2.1 Zahlungsbedingungen für das Schülerticket Hessen mit einmaliger Bezahlung im Voraus

Das Schülerticket Hessen mit einmaliger Bezahlung kann bei Vertriebsstellen im RMV und VRN gekauft werden. Die Bezahlung erfolgt in bar, per girocard (EC-Karte) oder per Kreditkarte (sofern akzeptiert). Falls das Beförderungsentgelt während einer laufenden 12-Monats-Periode des Schülertickets Hessen erhöht wird, hat dies keine Auswirkungen auf das bereits erworbene Schülerticket Hessen. Dieses kann ohne Nachzahlung bis zum Ablauf des Gültigkeitszeit-raums weiterhin genutzt werden.

8.2.2 Zahlungsbedingungen für das Schülerticket Hessen als Abonnement mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung

a) Für das Schülerticket Hessen als Abonnement mit 1x jährlicher Abbuchung gilt: Der Gesamtjahresbetrag wird zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode abgebucht. Falls das Beförderungsentgelt während einer 12-Monats-Periode des Schülertickets Hessen erhöht wird, hat dies keine Auswirkungen auf das bereits erworbene Schülerticket Hessen. Dieses kann ohne Nachzahlung bis zum Ablauf der 12-Monats-Periode weiterhin genutzt werden. Falls das Beförderungsentgelt während der 12-Monats-Periode gesenkt wird, kann sich der Kunde die Differenz erstatten lassen, sofern er diesen Anspruch spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des neuen Beförderungsentgeltes geltend macht.
b) Für das Schülerticket Hessen als Abonnement mit monatlicher Abbuchung gilt: Während der 12-Monats-Periode wird jeweils zum Monatsbeginn das nach aktuellem Tarif gültige Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 8.1 abgebucht. Bei Tarifänderungen werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung angepasst.
c) Für das Schülerticket Hessen als Abonnement mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung gilt: Die Bezahlung per Abbuchung erfolgt im Wege der Lastschrift aufgrund eines erteilten Mandats für das SEPA-Lastschriftverfahren. Mit dem SEPA-Lastschrift-mandat wird das ausgebende Unternehmen ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart, die jeweiligen Beträge für die Vertragslaufzeit monatlich oder einmal im Voraus von einem mit Sitz im SEPA-Raum geführten Konto einer Bank/Sparkasse in Euro abzubuchen. Abweichend von der 14-Tage-Vorankündigungsfrist (Pre-Notification), basierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, wird eine Vorankündigungs-pflicht von mindestens sieben Tagen vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Vorankündigung mitgeteilt. Grundsätzlich wird die Vorabankündigung an den Kontoinhaber gesendet. In Ausnahmefällen (wenn die Adresse des Kontoinhabers nicht bekannt ist) wird ersatzweise der Besteller informiert und er ist verpflichtet, diese Information an den Kontoinhaber weiterzuleiten.
Der Kunde bzw. der angegebene Kontoinhaber verpflichtet sich, bei monatlicher Abbuchung den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum 1. des jeweiligen Abbuchungsmonats bereitzuhalten. Bei einmaliger Abbuchung ist der Abbuchungs-betrag zum 1. des ersten Gültigkeitsmonats bereitzuhalten. Eine Änderung der Bankverbindung ist dem ausgebenden Unternehmen rechtzeitig mitzuteilen. Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift von dem Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird die Einzugsermächtigung bzw. das erteilte SEPA-Mandat widerrufen, so kann der Vertrag von dem ausgebenden Unternehmen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird das Schülerticket Hessen ungültig und die Fahrkarte wird von dem ausgebenden Unternehmen gesperrt. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist dann nicht mehr möglich. Kosten, die dem ausgebenden Unternehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden, soweit dies möglich ist, von dem angegebenen Konto abgebucht. Soweit dies nicht möglich ist, bleiben die Ansprüche gegen den Vertragspartner bestehen. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben. Der Kunde hat die Möglichkeit, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.

8.2.3 Zahlungsbedingungen für das Schülerticket Hessen bei Sammelbestellungen durch Dritte
Bei (Sammel-)Bestellungen einer natürlichen oder juristischen Person für mehrere Nutzer können mehrere Schülertickets mittels gemeinsamer Rechnung abgerechnet werden. Die Rechnung wird monatlich gestellt und enthält alle Forderungen und Erstattungen, die sich durch den regulären Verkauf von Schülertickets mit jährlicher bzw. monatlicher Bezahlung ergeben. Die Bezahlung kann per SEPA-Lastschriftverfahren oder in Absprache mit dem ausgebenden Unternehmen, per Überweisung erfolgen.

9. Zustandekommen des Vertrages

a) Die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen erfolgt bei einer der von den Verbünden oder den Lokalen Nahverkehrsorganisationen autorisierten oder von den Verkehrsunternehmen geführten Vertriebsstellen in der von RMV, NVV und VRN festgelegten Form bis spätestens zum 10. des Vormonats.
b) Mit Abgabe der Bestellunterlagen gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit dem ausgebenden Unternehmen ab. Soweit es sich bei dem Unternehmen um die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH handelt, finden zusätzlich deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung.
c) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn das ausgebende Unternehmen dieses Angebot annimmt, indem es das Schülerticket Hessen an den Kunden übergibt oder an die im Bestellschein genannte Lieferadresse versendet. Der Versand an eine Postfachanschrift ist ausgeschlossen. Handelt es sich bei dem Besteller und dem Nutzer um unterschiedliche Personen, ist der Nutzer ausdrücklich zur Entgegennahme des Schülertickets Hessen berechtigt.

Bei Ausgabe des Schülertickets Hessen erhält der Kunde einen Beleg, auf der die wesentlichen Daten zur Chipkarte wie die Chipkartennummer, die zeitliche Gültigkeit der Chipkarte sowie die Fahrkartendaten festgehalten sind.

10. Dauer und Beendigung des Vertrags-verhältnisses zum Schülerticket Hessen

10.1 Dauer des Vertrages
Die Vertragsdauer entspricht der zeitlichen Gültigkeit des Schülerticket Hessen (Ziffer 6).

10.2 Vorzeitige Beendigung während einer 12-Monats-Periode
a) Die Kündigung des Vertrages zum Schülerticket Hessen vor Ablauf der ersten 12-Monats-Periode ist jeweils zum Ende eines
Kalendermonats möglich, wenn spätestens bis zum 10. des jeweiligen Kalendermonats gekündigt wird.
Das Schülerticket Hessen ist unbefristet und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht in einem der weiteren 12 Monate gekündigt wird. Die Kündigung wird jeweils zum 1. eines Monats wirksam, sie kann auch am bis zum letzten Tag des Vormonats erfolgen.
b) Die Kündigung kann direkt an einer Vertriebsstelle oder schriftlich an das ausgebende Unternehmen, das das Ticket ausgestellt hat, erfolgen.

10.3 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung während einer 12-Monats-Periode
a) Bei vorzeitiger Beendigung durch Kündigung des Vertrages zum Schülerticket Hessen von Seiten des Kunden wird dem Kunden für jeden bereits genutzten Monat der doppelte Betrag einer Monatsrate, max. jedoch der Betrag von 12 Monatsraten berechnet. Der so errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits bezahlten Betrag verrechnet. Eine etwaige sich ergebende Nachforderung wird vom angegebenen Konto abgebucht. Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird auf das angegebene Konto überwiesen.
b) Sofern nicht schon beim Antrag geschehen, ist bei einer Kündigung die Bankverbindung anzugeben, auf die ein etwaiger Erstattungsbetrag überwiesen werden soll. Beträge unter 5,00 Euro werden mit dem Bearbeitungsaufwand verrechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
c) Bei einem zum Zeitpunkt der Kündigung nachweislichen Wechsel auf ein anderes Jahreskartenangebot, JobTicket, FirmenCard oder SemesterTicket oder bei nachweislichem Umzug und / oder Schulwechsel wird für jeden genutzten Monat der festgelegte Betrag der monatlichen Abbuchung berechnet. Der so errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits bezahlten Betrag verrechnet (Erstattung oder Nachforderung).

10.4 Sonderkündigungsrecht durch die Lokale Nahverkehrsorganisation oder das ausgebende Verkehrsunternehmen
Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden ist das ausgebende Unternehmen berechtigt die Fahrkarte zu sperren und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

11. Verlust/Ersatz

Der Kunde kann eine nicht mehr prüfbare oder in Verlust geratene Chipkarte, auf der sein Schülerticket Hessens ausgestellt wurde, sperren lassen und erhält gegen Zahlung von 10,00 Euro eine Ersatzchipkarte mit einem entsprechend dem Vertrag gültigen Schülerticket Hessen. Die Zahlung wird nur fällig, wenn der Kunde den Verlust der Prüfbarkeit zu vertreten hat. Die Verlustmeldung ist an eine der personalbedienten Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zu richten. Die Beantragung der Ersatzchipkarte kann auch über das Internet auf „meinRMV“ unter www.rmv.de erfolgen. Im VRN-Gebiet können sich Kunden auch an die Verkehrsgesellschaft Gersprenztal (VGG) wenden.
Die Verlustmeldung für Kunden mit Wohnort im NVV-Gebiet ist bei durch den Schulwegkostenträger zur Verfügung gestellten Karten an das Sekretariat der Schule zu richten.
Sofern das Ticket bei der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main (VGF), der HEAG Mobilo oder der ESWE Verkehrsgesellschaft Wiesbaden gekauft wurde, erfolgt die Verlust-meldung direkt beim ausgebenden Unternehmen, ist das Schülerticket im NVV-Gebiet als Abonnement privat gekauft worden, erfolgt die Verlustmeldung an eine Verkaufsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol im NVV-Gebiet oder an das Abocenter der KVG. Für weitere Bestimmungen zum Ersatz von Chipkarten im RMV-Gebiet siehe RMV-Tarifbestimmungen Ziffer A.3.2.3.