9.5 Beförderung von Polizeivollzugsbeamten

Polizeivollzugsbeamte der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz in Uniform sowie Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in Uniform werden in den Verbundverkehrsmitteln des VRN unentgeltlich befördert. Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.