Teil 5 Schwerbehindertenregelung
1. Die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zur unentgeltlichen Beförderung berechtigen folgende Ausweise, wenn sie mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen sind:
• Schwerbehindertenausweis (grün/orange)
• Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (grün/orange)
3. Der Schwerbehindertenausweis gilt bei Übergang in die 1. Wagenklasse nicht als 2. Klasse-Basisfahrkarte. Es ist eine komplett neue 1. Klasse-Fahrkarte zu lösen.
4. Inhaber von Ausweisen mit dem Merkzeichen „1. Kl.“ (auch ohne Wertmarke) können mit Fahrausweisen 2. Klasse die 1. Klasse unentgeltlich benutzen. Ist der Ausweis außerdem mit einer gültigen Wertmarke versehen, kann die 1. Klasse unentgeltlich benutzt werden.
5. Soweit im Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, hat die Begleitperson Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. In diesem Fall trägt der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“. Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke. Das Gleiche gilt für die Beförderung des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.
Bei Mitnahme eines Führhundes muss auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen „BL“ eingetragen sein.
6. Die unentgeltliche Beförderung wird auf allen in den Gemeinschaftstarif des VRN einbezogenen Strecken und Linien gewährt.