Teil 4 9. Übergangsregelung/Übergangstarif zum Saarland

9.1 Übergangsregelung zum Saarland/mit dem Saarländischen Verkehrsverbund (saarVV)

Die Waben mit den Nummern 541 und 542 gehören zum Gebiet des Saarländischen Verkehrsverbundes (saarVV). Für Fahrten aus dem Gebiet des VRN in das Gebiet des VRN, die durch diese im Wabenplan besonders gekennzeichneten Durchgangswaben führen, wird der VRN-Tarif zur Durchquerung, mit Umstieg in Homburg Hbf, anerkannt.

Auf dem Schienenstreckenabschnitt der DB AG zwischen Bruchmühlbach-Miesau und Homburg/Saar Hbf werden alle verbundweit gültigen Fahrscheine des VRN mit Ausnahme des VRN-Semester-Tickets und des VRN-Anschluss-Semester-Tickets für Fahrten von und nach Homburg/Saar Hbf anerkannt. Für das MAXX-Ticket und die Westpfalz Ausbildungsjahreskarten besteht eine Sperrzeitenregelung gemäß Ziffer 8.7.6.1 der Tarifbestimmungen. Diese Tickets gelten auf o. g. Streckenabschnitt an Schultagen ab 14 Uhr, ansonsten ganztägig.

9.2 Übergangstarif Westpfalz/östliches Saarland

Für Fahrten im Übergangsbereich (ein-/ausbrechend) zwischen dem Gebiet der Westpfalz (Teilgebiet des VRN) und Teilen benachbarter Landkreise im östlichen Saarland (Teilgebiet des saarVV) gilt der wechselseitige Übergangstarif Westpfalz/östliches Saarland gemäß:
• den gemeinsamen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im Übergangstarif,
• dem Wabenplan des Übergangsbereiches,
• den Fahrpreisen für die Ausgabe der im Übergangstarif einbezogenen Fahrscheinarten, in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.vrn.de).

Der Übergangsbereich umfasst folgende Tarifgebiete:
1. gesamtes Gebiet der Westpfalz (mit den Landkreisen Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel und Südwestpfalz sowie den Städten Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken) mit allen Waben (gemäß VRN-Wabenplan) sowie
2. im Saarland (Gebiet des saarVV) der Landkreis Saarpfalzkreis und Teile der Landkreise St. Wendel und Neunkirchen.

Der Übergangstarif gilt für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in den Übergangstarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitten.