Anlage 1 - Gemeinsame Tarifbestimmungen für das Hessenticket


Gültig ab 01.01.2022

1. Zeitliche Gültigkeit

Das Hessenticket ist ein Verbundticket der hessischen Verkehrsverbünde NVV, RMV und VRN. Es berechtigt bis zu 5 Personen am Gültigkeitstag zu beliebig vielen Fahrten im räumlichen Gültigkeitsbereich. Es gilt an den Werktagen Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis Betriebsschluss (5:00 Uhr des Folgetages), an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in Hessen sowie an Heiligabend und Silvester von 0:00 Uhr bis Betriebsschluss (5:00 Uhr des Folgetages). An den Veranstaltungstagen des Hessentages ist die zeitliche Beschränkung des Hessentickets ebenfalls aufgehoben.

1. Gültigkeit in Verbundverkehrsmitteln in Hessen

Das Hessenticket ist in allen Verbundverkehrsmitteln im gesamten Bundesland Hessen gültig. Das Hessenticket gilt auf Nachtbuslinien, Schnellbuslinien und im AST- bzw. ALT-Verkehr als Regelfahrkarte gemäß Verbundtarif. Sofern hierfür ein spezieller Zuschlag erforderlich ist, ist dieser pro Person und Fahrt zu entrichten. Das Hessenticket gilt nicht in Ruftaxiverkehren innerhalb des VRN.

Über die Landesgrenzen hinaus gilt das Hessenticket:
an der Nordgrenze des NVV bis
• Warburg (Nordrhein-Westfalen) auf den Linien R17, RE11, 120, 140, W3 und W4,
im Bereich Hallenberg-Braunshausen (Nordrhein-Westfalen) auf der Linie 528
• Hann. Münden (Niedersachsen) mit den Stadtteilen Bonafoth, Hedemünden, Laubach und Oberode sowie in der Gemeinde Staufenberg,
• Thüringen bis Gerstungen, jedoch nur auf den Linie R6 und 260,

über die Grenzen des RMV
• bis zum Bahnhof Niederlaasphe in der Stadt Bad Laasphe (Nordrhein-Westfalen),
• auf der Linie 77 nach Geisa (Thüringen),
• auf den Linien X76, 201 und 275 in den Ortsteil Münchenroth in der Gemeinde Diethardt,
• auf den Linien 204 und 275 in die Gemeinde Reckenroth,
• auf der Linie 191 in die Gemeinde Sauerthal,
• auf der Linie LM-33 in die Gemeinde Kaltenholzhausen,
• auf den Linien RB 29 und RB 90 bis zum Bahnhof Diez Ost in der Stadt Diez (alle Rheinland-Pfalz),

in den Übergangstarifgebieten zwischen VRN und RMV bis
• zu den Orten Hohensachsen und Lützelsachsen der Stadt Weinheim,
• zur Stadt Eberbach,
• zur Kernstadt von Worms (VRN-Gebiet 43) in Rheinland-Pfalz

sowie in Mainz.

Das Hessenticket hat keine Gültigkeit in den Übergangstarifgebieten nach Bayern, d.h. zum VAB, den Übergangstarifgebieten zum Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN), den Übergangstarifgebieten zur Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd (VGWS), den Übergangstarifgebieten zum Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) und den Übergangstarifgebieten zum Rhein-Lahn-Kreis (RLK).

Das Hessenticket gilt im Eisenbahnverkehr ausschließlich in der Produktklasse C in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist auch bei Zukauf der entsprechenden Zuschläge nicht zugelassen.

3. Mitreisende Personen

Soweit auf dem Ticket Felder für den Namenseintrag vorgesehen sind, ist das Hessenticket nur gültig, wenn dort Namen und Vornamen aller reisenden Personen eingetragen sind. Diese Angaben sind vor dem Fahrtantritt der ersten Fahrt (auch für unterwegs zusteigende oder erst bei einer weiteren Fahrt mitreisende Personen) unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen. Nicht benutzte Felder sind durchzustreichen. Bei Kauf des Hessentickets über eine Smartphone-App sind im Verkaufsvorgang vor Fahrtantritt die Namen aller Mitfahrer einzutragen. Nachträgliche Einträge sind nicht möglich.
Namen von kostenlos mitfahrenden Kindern unter sechs Jahre sind nicht einzutragen. Ist auf der Vorderseite des Tickets nur ein Feld für einen Namenseintrag vorgesehen, dann ist dort der Name und Vorname einer Person einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal vier weitere Mitfahrer sind an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite vorzunehmen. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Sicherung gegen Missbrauch:
Die Übertragbarkeit eines Hessentickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: bei Antritt der ersten Fahrt). Weitere Eintragungen von Personen nach dem erstmaligen Fahrtantritt sind unzulässig. Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl wird das Hessenticket ungültig. Nach dem erstmaligen Fahrtantritt ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Eine im Austausch hinzugekommene Person gilt als Reisender ohne gültige Fahrkarte. Sofern kein Namenseintrag auf dem Ticket vorgesehen ist, ist die gemeinsame Fahrt nur gestattet, wenn die Reise gemeinsam angetreten wird oder eine gezielte Verabredung stattfindet. Die spontane oder gewerbsmäßige Mitnahme von Personen zur Vermeidung des normalen Fahrpreises oder Vereitelung von erhöhtem Beförderungsentgelt ist nicht gestattet.

4. Sonstige Bestimmungen

Die Mitnahme von Fahrrädern erfolgt kostenlos und richtet sich nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen der Verbünde und Unternehmen.
Die Mitnahme von Hunden erfolgt kostenlos und richtet sich nach den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen der Verbünde und Unternehmen.
Der Vertrieb des Hessentickets erfolgt über alle Vertriebswege der beteiligten Verkehrsverbünde (NVV, RMV und VRN) und der DB AG. Das Hessenticket wird im RMV gemäß §5 (3) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV im Vorverkauf vertrieben. Eine Erstattung von im Voraus verkauften Hessentickets, auch bei Rückgabe vor dem Geltungstag, erfolgt nicht, soweit nicht die Nichtnutzung von den in den Verkehrsverbünden kooperierenden Verkehrsunternehmen zu vertreten ist.