8.1 Zeitkarten - Allgemeine Regelungen

8.1.1 Gestaltung

(1) Zeitkarten bestehen grundsätzlich aus einer Wertmarke und der zugehörigen Kundenkarte. Bestimmte Zeitkarten vereinen die Funktionen von Wertmarke und Kundenkarte auf einem Trägermedium. Bestimmte Zeitkarten werden in digitaler Form ausgegeben.
Die Wertmarke gilt nur mit einer entsprechenden Kundenkarte. Auf die Wertmarke ist die Nummer der Kundenkarte unverzüglich mit Tinte oder Kugelschreiber einzutragen. Die Kundenkarte enthält den räumlichen Geltungsbereich, den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kunden und muss, außer bei Jahreskarten mit Lichtbild, vom Inhaber unterschrieben werden. Die rechtmäßige Benutzung ist auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, gegebenenfalls durch Wiederholung der Unterschrift, nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 8 der Beförderungsbedingungen. Bei Änderung des räumlichen Geltungsbereiches, Unleserlichkeit, starker Verschmutzung oder Beschädigung ist die Kundenkarte zu erneuern.

(2) Der Fahrgast hat die Zeitkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen.

8.1.2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Ausgabestelle trägt in die Kundenkarte den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben der vom Fahrgast genannten Fahrtstrecken ein. Es können bei gleicher Wabenanzahl auch mehrere Wege zwischen Abgangs- und Zielort benutzt werden. Die dabei benutzten Fahrwege sind mit den entsprechenden Wabennummern in die Kundenkarte einzutragen. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Für die Großwaben wird anstelle der Wabennummern der Stadtname eingetragen. Bei Fahrten über 7 Waben (Preisstufen) und mehr wird nach Möglichkeit in die Kundenkarte „VRN-Verbundnetz“ eingetragen.

Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs berechtigen Zeitkarten zu beliebig häufigen Fahrten mit unbeschränkter Umsteigeberechtigung.

8.1.2.1 Besonderheit für den Bereich der Großwabe Mannheim

Der Geltungsbereich für Zeitkarten im Bereich der Großwabe Mannheim erstreckt sich bei Fahrten über die Konrad-Adenauer-Brücke bis zur Haltestelle „Berliner Platz“ bzw. bis zur S-Bahn-Haltestelle „Ludwigshafen Mitte“ und bei Fahrten über die Kurt-Schumacher-Brücke bis zur Haltestelle „Ludwigshafen Rathaus“.

8.1.2.2 Besonderheit für den Bereich der Großwabe Ludwigshafen

Der Geltungsbereich für Zeitkarten im Bereich der Großwabe Ludwigshafen erstreckt sich bei Fahrten über die Konrad-Adenauer-Brücke bis zur Haltestelle „Konrad-Adenauer-Brücke“ und bei Fahrten über die Kurt-Schumacher-Brücke bis zur Haltestelle „Handelshafen“.

8.1.2.2 Besonderheit für Zeitkarten im Ausbildungsverkehr

Die Ausgabe und Geltung der Jahreskarten im Ausbildungsverkehr ist teilweise räumlich und zeitlich verschieden. Innerhalb des nachstehend bezeichneten Gebiets werden bestimmte Zeitkarten im Ausbildungsverkehr nach dem regionalen Tarif Westpfalz (siehe Fahrpreistabelle) ausgegeben. Der regionale Tarif Westpfalz gilt für Fahrten innerhalb der Westpfalz, die im Wabenplan besonders gekennzeichnet ist. Zeitkarten der Preisstufe 7 gelten im VRN-Gesamtnetz.

Folgende Zeitkarten im Ausbildungsverkehr werden nach dem regionalen Tarif Westpfalz ausgegeben:
• Westpfalz Wochen- und Monatskarten Ausbildung (je mit variablem Ausgabetag)
• Westpfalz Jahreskarten Ausbildung
• Westpfalz Anschluss-Semester-Ticket.

8.1.3 Anschlussfahrscheine

(1) Bei Fahrten über den örtlichen Geltungsbereich einer Zeitkarte hinaus ist für die Weiterfahrt ein gültiger Einzelfahrschein, ein BC-Ticket oder eine gültige Mehrfahrtenkarte mindestens der Preisstufe 1 als Anschlussfahrschein zu lösen. Dieser ist bei Fahrtantritt zu entwerten, falls er nicht bereits entwertet ausgegeben wurde. Dies gilt auch für die aufgrund der Mitnahmeregelung mitgenommenen Personen.

Die Tages-Karte ist als Anschlussfahrschein nicht zugelassen.

(2) Die Preisstufe für den Anschlussfahrschein richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen der Grenze des Geltungsbereichs der Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. Die Summe der Preisstufen des Anschlussfahrscheines und der Zeitkarte muss höchstens 7 Preisstufen betragen.

(3) Handelt es sich bei der Zeitkarte um eine Zeitkarte für die Großwabe Mannheim oder Ludwigshafen, genügt als Anschlussfahrschein für Fahrten in die jeweils andere Großwabe die Preisstufe 1. Eine Zeitkarte der Preisstufe City wird für die Ermittlung der Preisstufe des Anschlussfahrscheins der Preisstufe 0 gleichgesetzt, eine Zeitkarte der Preisstufe 21 der Preisstufe 3. Beim MAXX-Ticket und beim Semester-Ticket muss die Preisstufe des Anschlussfahrscheins der Anzahl der durchfahrenen Waben entsprechen, die nicht im Gültigkeitsbereich des MAXX-Tickets bzw. des Semester-Tickets liegen. Ziffer 3.1 (4) gilt entsprechend.

(4) Der Anschlussfahrschein gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit der Zeitkarte; seine Geltungsdauer richtet sich nach der Gesamtzahl der Tarifzonen beider Fahrscheine.

(5) Bei Fahrten in der Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.