§13 Fundsachen

(1) Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegebenenfalls gegen die Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Das Unternehmen kann die Fundsache auch an ein öffentliches Fundbüro weitergeben. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.

(2) Werden Fundsachen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe versteigert. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.