Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr

Alter bis 15 Jahre

Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres können ohne Einschränkung Zeitkarten im Ausbildungsverkehr erwerben.

Alter ab 15 Jahre

Ab dem 15. Geburtstag werden Zeitkarten im Ausbildungsverkehr an folgende Berechtigte ausgegeben:

a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
• allgemeinbildender Schulen,
• berufsbildender Schulen,
• Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
• Hochschulen, Akademien, Fernuniversitäten (z. B. Hagen)
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen, ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren sozialen Diensten;

i) Austauschschüler und Austauschstudenten.

Bescheinigung

Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs muss vor dem Kauf nachgewiesen werden.

Dafür ist eine Bescheinigung der Schule, der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden erforderlich. Im Falle eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder eines vergleichbaren sozialen Dienstes ist eine Bescheinigung des jeweiligen Trägers notwendig.

Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr und muss im Falle einer Abonnementverlängerung spätestens ab dem 15. Geburtstag jährlich vorgelegt werden.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten

Eine Auflistung staatlich anerkannter Ausbildungsstätten finden Sie hier.
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