e-Tretroller im VRN -

Erste Gespräche mit Anbietern erfolgreich – Mitnahme in Bus & Bahn im VRN geregelt

Die vom Bundesrat am 17. Mai 2019 beschlossene Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge ist am 15. Juni 2019 in Kraft getreten. Als Voraussetzung für die Teilnahme von E-Tretrollern am öffentlichen Straßenverkehr ist derzeit die erforderliche Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt im Gange.

Zwischenzeitlich sind Anbieter an die Städte Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und Kaiserslautern herangetreten, um etwaige Vermietsysteme zu implementieren.

Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) hat im Auftrag der Städte mit den acht Anbietern von E-Tretroller-Vermietsystemen Gespräche geführt, um sicherzustellen, dass solche Sharing-Angebote in einem sauberen und geordneten Stadtbild sowie unter Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Verbundgebiet angeboten werden.

Christian Specht, Erster Bürgermeister der Stadt Mannheim und Vorsitzender des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar dazu: “E-Tretroller sind eine umweltfreundliche und innovative Mobilitätsform, die wir in unser bestehendes Mobilitätsangebot integrieren möchten. Sie haben grundsätzlich das Potenzial, kurze Strecken vor allem zur Bewältigung der sog. „letzten Meile“ emissionsfrei als Ergänzung zu Bus und Bahn zurückzulegen und damit zur Erreichung der klimapolitischen Ziele im VRN beizutragen“.

Volkhard Malik, VRN-Geschäftsführer ergänzt: „Wir möchten möglichst einheitliche Regelungen in den Gebietskörperschaften im VRN Verbundgebiet erreichen, um unseren Fahrgästen eine durchgehende Mobilitätskette bzw. Anschlussmobilität zu gewährleisten. Dazu gehört vor allem wie bei den anderen Bike- und Car Sharing-Angeboten die Integration in unser elektronisches Auskunftssystem.“

Der VRN hat nun für betroffenen Kommunen im Verbundgebiet eine Vereinbarung über die Qualitäten des E-Tretroller-Angebotes formuliert, die im Einvernehmen mit den Anbietern gewisse „Spielregeln“ beinhaltet. Dabei handelt es sich um eine Selbstverpflichtungserklärung der Anbieter, die u.a. die Möglichkeit vorsieht, das Vermietsystem z.B. in die vorhandene Elektronische Mobilitätsauskunft des VRN zu integrieren. Weitere Inhalte sind die maximale Anzahl der Fahrzeuge in einem bestimmten Gebiet sowie die Festlegung von Sperr- bzw. Verbotszonen wie z.B. Fußgängerbereiche und öffentliche Grünanlagen.

Solche Selbstverpflichtungserklärungen wurden bereits in München und Hamburg von verschiedenen Anbietern vor der Betriebsaufnahme unterzeichnet. Die Anbieter standen auch in den Gesprächen mit dem VRN einer solchen Selbstverpflichtung durchaus kooperativ gegenüber.

Mitnahmeregelung von E-Tretrollern im ÖPNV

Die Beförderungsbedingungen des VRN werden zur Beförderung von Sachen bzw. zur Mitnahme von E-Tretrollern zum 01. August 2019 wie folgt ergänzt:

E-Tretroller mit einem Gesamtgewicht von weniger als 15 Kilogramm und einer Länge von weniger als 115 Zentimeter und einer Radgröße von maximal 9 Zoll gelten in zusammengeklappten Zustand als Handgepäck und können in den Verbundverkehrsmitteln unentgeltlich mitgenommen werden.

E-Tretroller dürfen nicht an den in den Fahrzeugen vorhandenen Steckdosen geladen werden.