Die VRN GmbH als Vergabestelle

Die Vergabestelle

Die Vergabestelle des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar ist Dienstleister aller kommunalen Aufgabenträger im Verbund sowie Aufgabenträgerorganisation im Kreis Bergstraße. In ihrem Auftrag führen wir europaweite Vergaben durch.

Lokale Nahverkehrsorganisation im Kreis Bergstraße

Die VRN GmbH ist im Kreis Bergstraße nach § 6 ÖPNVG die Aufgabenträgerorganisation und damit zuständige Behörde nach der VO 1370/07 für den gesamten Schienenpersonennahverkehr sowie den regionalen Busverkehr. Sie hat somit eine besondere Funktion im hessischen Teil des Verbundgebietes. Gleichzeitig hat der Kreis Bergstraße die VRN GmbH zur lokalen Nahverkehrsgesellschaft im Sinne des § 6 ÖPNVG erklärt, sodass die VRN GmbH auch Aufgabenträgerorganisation für den gesamten lokalen ÖPNV ist. Auf dieser Grundlage ist die VRN GmbH der Besteller sowohl des SPNV als auch des ÖPNV im Kreis Bergstraße und nimmt dort aus einer Hand die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im eigenen Namen vor.

Übertragene Aufgaben nach § 5 ZRN-Satzung

In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Stadt- und Landkreise nach § 5 der Satzung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) im Rahmen eines gemeinsamen Vertrages über die Vergabestelle, dem ZRN ihre hoheitlichen Aufgaben als ÖPNV-Aufgabenträger bzw. zuständige Behörde nach der VO 1370/2007 weitgehend übertragen. Auf dieser Grundlage ist die VRN GmbH auch dort Vergabestelle für alle Wettbewerbsverfahren im ÖPNV und vergibt die Konzessionsverträge im Namen der Aufgabenträger.

VRN als SPNV-Aufgabenträger

Die VRN GmbH ist im hessischen Verbundgebiet auf Grundlage des ÖPNVG Hessen die Aufgabenträgerorganisation für den SPNV und damit die zuständige Behörde zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung 1370/2007 im Kreis Bergstraße.

Vergaberichtlinien im VRN

Die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der VO 1370/07 erfolgt nach Art. 5 der VO 1370/07. Sofern die Vergabe nach Art. 5 Abs. 3 im Wettbewerb erfolgt, kommen die Leitlinien der BAG ÖPNV zur wettbewerblichen Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/07 zur Anwendung.

Genehmigungsbehörden nach Regionen

Linienbündel

Die Busverkehre sind im gesamten Verbundgebiet zu Linienbündeln zusammengefasst. Vergaben erfolgen grundsätzlich immer nur für ganze Linienbündel. Die Harmonisierung der Genehmigungslaufzeiten in den einzelnen Bündeln ist noch nicht abgeschlossen. Erst nach der Harmonisierung der Laufzeiten ist eine erstmalige wettbewerbliche Vergabe möglich. Über die Art der Vergabe haben die einzelnen Aufgabenträger zu befinden.

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